Satzung
des Turn- und Sportvereins 1896 e.V.Oeventrop (Sauerland).
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der 1896 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein
1896 e.V.Oeventrop (Sauerland)" mit dem Sitz in Arnsberg. Der Verein
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. VR
261 eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, allen Interessierten die Möglichkeit zu
geben, Leibesübungen zu betreiben, den Sport zu fördern und
die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
Soweit möglich bietet der Verein alle Sportarten an. Für die
im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall
werden weitere Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes gebildet.
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im
Landessportbund Nordrhein-Westfalen oder wird bei Erweiterung des Sportbetriebes
die Mitgliedschaft beantragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der geltenden gemeinnützigen Verordnungen, und zwar
insbesondere durch die Pflege des Amateursports.
Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassistischen
und religiösen Bindungen.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Voraussetzung
für die Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung, die
schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben ist. Die Mitgliedschaft
wird endgültig vollzogen durch die erste Beitragszahlung. Sie ist
nicht übertragbar.
Entstehen über die Mitgliedschaft Bedenken, so entscheidet der Vorstand
über den Verbleib des Mitgliedes im Verein.
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
Jedes Mitglied hat das Recht, mittels Kündigung seinen Austritt aus
dem Verein zu erklären. Die Kündigung kann nur einen Monat vor
Ablauf des Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen unsportlichen Benehmens
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
c) wenn es 3 Monate seinen Beitrag nicht bezahlt hat
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit.
Das Mitglied ist vom Ausschluss zu verständigen. Auf Verlangen des
ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ausschluss schriftlich zu begründen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einer Frist von vier Wochen nach
der Benachrichtigung schriftlich Einspruch gegenüber dem 1.Vorsitzenden
erhoben werden. Daraufhin ist dieser verpflichtet, diesen Einspruch dem
Vorstand zur endgültigen Beschlussfassung - ebenfalls mit absoluter
Stimmenmehrheit - vorzulegen.
§ 4 - Beiträge
Die Beiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist im voraus zu zahlen. Mitglieder, die in ununterbrochener
Reihenfolge 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei. Die
einzelnen Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Zusatzbeiträge
zu erheben. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge findet
nicht statt. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Beitragszahlungen
zu stunden oder niederzuschlagen. Die Versicherungsgebühr für
die "Sporthilfe e.V." ist in den Beitragssätzen enthalten.
§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendvertretung
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und soll möglichst im
1.Quartal durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
müssen einberufen werden, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder
dieses schriftlich begründet beim 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden
beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2. Zur Abwicklung der Mitgliederversammlung legt der Vorstand vor Beginn
eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor.
3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen zehn Tage vorher
durch den 1.Vorsitzenden bzw. den 2.Vorsitzenden. Sie sind unter Angabe
der Tagesordnung durch Aushang in den Vereinskästen bekannt zugeben.
Zusätzlich soll eine Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse
erfolgen.
4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordentlich
eingeladen wurde und mindestens 30 Mitglieder anwesend sind, die Stimmrecht
besitzen. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist kurzfristig eine erneute
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die Unabhängig
von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse sind
in einem Protokoll festzuhalten. Bei Wahlen ist die Anzahl der Stimmen
anzugeben.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Bei Wahlen wird geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt. Liegt nur ein Vorschlag
vor, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen abgestimmt
werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren, wobei der 1.Vorsitzende
oder der 2.Vorsitzende mindestens 21 Jahre alt sein müssen.
7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden und dem Protokollführer
zu unterschreiben.
8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende
Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und Entlastung
des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes § 7 a-f, h und i und der Kassenprüfer
c) Bestätigung des von der Jugendvertretung gewählten Vereinjugendwartes
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Änderung der Satzung
§ 7 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 1.Geschäftsführer
d) dem 2.Geschäftsführer
e) dem 1.Kassierer
f) dem 2.Kassierer
g) dem Vereinsjugendwart
h) dem Sozialwart
i) den Ehrenvorsitzenden
j) den Abteilungsleitern der unter § 2, Satz 2 genannten Abteilungen.
Ist ein Abteilungsleiter Mitglied des Vorstandes, so vertritt sein Stellvertreter
seinen Platz im Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, die gemeinsam handeln. Der 1.Vorsitzende
oder im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen
jederzeit Mitglieder und Nichtmitglieder beratend hinzuziehen.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der Näheres
über seine Aufgaben festgelegt ist. Die Vorstandmitglieder zu a -
f und h werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von
2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass bei jeder Mitgliederversammlung
diejenige Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird, deren
Amtszeit im Jahre der Mitgliederversammlung abgelaufen ist. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
§ 8 - Jugendvertretung
1. Die jeweilige Jugendordnung (Anlage) ist Bestandteil der Vereinssatzung.
2. Die Vereinssatzung und die Jugendordnung gelten für alle männlichen
und weiblichen Jugendlichen sowie für alle innerhalb des Jugendbereichs
gewählten und berufenen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen des
TuS Oeventrop.
3. Der von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendausschuss
erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
4. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag
und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des TuS Oeventrop, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet
über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Die Höhe der Mittel wird durch den Vereinsvorstand festgelegt.
6. Die Geschäfte des Vereinsjugendausschusses führt der vom
Jugendausschuss gewählte Vereinsjugendwart bzw. sein Vertreter.
§ 9 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer. Die Amtszeit
beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung
vorzunehmen und sind berechtigt, auf Beschluss des Vorstandes die Abteilungskassen
zu prüfen und darüber Berichte abzugeben. Die Prüfungen
müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr und einmal zum Jahresabschluss
erfolgen.
Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. Über die Prüfung
ist dem Vorstand zu berichten. Über die Jahresabschlussprüfung
ist zusätzlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 - Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Verein kann nicht erfolgen, solange noch 10 Mitglieder
für das Fortbestehen des Vereins stimmen. Im Falle der Auflösung
fällt das Vereinsvermögen der Politischen Gemeinde zu mit der
Verpflichtung, es in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise
zu verwenden.
§ 11 - In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 07.März 1969 in Kraft. Sie kann
nur geändert werden, wenn gemäß § 6, Abs. 5, Satz
1 mindestens 30 Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind,
von denen mindestens 3/4 für die Satzungsänderung stimmen müssen.
§ 12 - Letzte Satzungsänderung
Diese Satzung wurde zuletzt geändert am 13.03.87 |