Satzung

des Turn- und Sportvereins 1896 e.V.Oeventrop (Sauerland).


§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der 1896 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1896 e.V.Oeventrop (Sauerland)" mit dem Sitz in Arnsberg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nr. VR 261 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, Leibesübungen zu betreiben, den Sport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
Soweit möglich bietet der Verein alle Sportarten an. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall werden weitere Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes gebildet.
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrhein-Westfalen oder wird bei Erweiterung des Sportbetriebes die Mitgliedschaft beantragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden gemeinnützigen Verordnungen, und zwar insbesondere durch die Pflege des Amateursports.
Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person wird durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
Der Verein ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassistischen und religiösen Bindungen.


§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung, die schriftlich dem Vorstand gegenüber abzugeben ist. Die Mitgliedschaft wird endgültig vollzogen durch die erste Beitragszahlung. Sie ist nicht übertragbar.
Entstehen über die Mitgliedschaft Bedenken, so entscheidet der Vorstand über den Verbleib des Mitgliedes im Verein.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a) durch Kündigung
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

Jedes Mitglied hat das Recht, mittels Kündigung seinen Austritt aus dem Verein zu erklären. Die Kündigung kann nur einen Monat vor Ablauf des Quartals schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen unsportlichen Benehmens
b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
c) wenn es 3 Monate seinen Beitrag nicht bezahlt hat
d) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit absoluter Mehrheit. Das Mitglied ist vom Ausschluss zu verständigen. Auf Verlangen des ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ausschluss schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einer Frist von vier Wochen nach der Benachrichtigung schriftlich Einspruch gegenüber dem 1.Vorsitzenden erhoben werden. Daraufhin ist dieser verpflichtet, diesen Einspruch dem Vorstand zur endgültigen Beschlussfassung - ebenfalls mit absoluter Stimmenmehrheit - vorzulegen.


§ 4 - Beiträge
Die Beiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist im voraus zu zahlen. Mitglieder, die in ununterbrochener Reihenfolge 50 Jahre dem Verein angehören, sind beitragsfrei. Die einzelnen Abteilungen sind berechtigt, mit Zustimmung des Vorstandes Zusatzbeiträge zu erheben. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge findet nicht statt. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, Beitragszahlungen zu stunden oder niederzuschlagen. Die Versicherungsgebühr für die "Sporthilfe e.V." ist in den Beitragssätzen enthalten.

§ 5 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Jugendvertretung


§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und soll möglichst im 1.Quartal durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich begründet beim 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Zur Abwicklung der Mitgliederversammlung legt der Vorstand vor Beginn eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor.

3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen zehn Tage vorher durch den 1.Vorsitzenden bzw. den 2.Vorsitzenden. Sie sind unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Vereinskästen bekannt zugeben. Zusätzlich soll eine Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse erfolgen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn dazu ordentlich eingeladen wurde und mindestens 30 Mitglieder anwesend sind, die Stimmrecht besitzen. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist kurzfristig eine erneute Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die Unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Bei Wahlen ist die Anzahl der Stimmen anzugeben.

6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Bei Wahlen wird geheim (mit Stimmzettel) abgestimmt. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen abgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren, wobei der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende mindestens 21 Jahre alt sein müssen.

7. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes § 7 a-f, h und i und der Kassenprüfer
c) Bestätigung des von der Jugendvertretung gewählten Vereinjugendwartes
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Änderung der Satzung


§ 7 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 1.Geschäftsführer
d) dem 2.Geschäftsführer
e) dem 1.Kassierer
f) dem 2.Kassierer
g) dem Vereinsjugendwart
h) dem Sozialwart
i) den Ehrenvorsitzenden
j) den Abteilungsleitern der unter § 2, Satz 2 genannten Abteilungen. Ist ein Abteilungsleiter Mitglied des Vorstandes, so vertritt sein Stellvertreter seinen Platz im Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, die gemeinsam handeln. Der 1.Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende kann zu den Vorstandssitzungen jederzeit Mitglieder und Nichtmitglieder beratend hinzuziehen.

Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der Näheres über seine Aufgaben festgelegt ist. Die Vorstandmitglieder zu a - f und h werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass bei jeder Mitgliederversammlung diejenige Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird, deren Amtszeit im Jahre der Mitgliederversammlung abgelaufen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 8 - Jugendvertretung
1. Die jeweilige Jugendordnung (Anlage) ist Bestandteil der Vereinssatzung.

2. Die Vereinssatzung und die Jugendordnung gelten für alle männlichen und weiblichen Jugendlichen sowie für alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen des TuS Oeventrop.

3. Der von der Jugendversammlung gewählte Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

4. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TuS Oeventrop, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel. Die Höhe der Mittel wird durch den Vereinsvorstand festgelegt.

6. Die Geschäfte des Vereinsjugendausschusses führt der vom Jugendausschuss gewählte Vereinsjugendwart bzw. sein Vertreter.


§ 9 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 3 Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen und sind berechtigt, auf Beschluss des Vorstandes die Abteilungskassen zu prüfen und darüber Berichte abzugeben. Die Prüfungen müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr und einmal zum Jahresabschluss erfolgen.
Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. Über die Prüfung ist dem Vorstand zu berichten. Über die Jahresabschlussprüfung ist zusätzlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 10 - Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Verein kann nicht erfolgen, solange noch 10 Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins stimmen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Politischen Gemeinde zu mit der Verpflichtung, es in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 11 - In-Kraft-Treten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 07.März 1969 in Kraft. Sie kann nur geändert werden, wenn gemäß § 6, Abs. 5, Satz 1 mindestens 30 Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind, von denen mindestens 3/4 für die Satzungsänderung stimmen müssen.

§ 12 - Letzte Satzungsänderung

Diese Satzung wurde zuletzt geändert am 13.03.87